Von POK Dr. Frank B. Metzner (BFE Frankfurt/M.) und PHK Joachim Friedrich (OPE Eschwege)
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Mit den Amokläufen von Erfurt (2002) und Winnenden (2009) ist das Waffengesetz im Blickpunkt des öffentlichen Interesses und wurde mehrfach, gerade in Bezug auf die gerichtliche Praxis mit den Stichworten „Erlaubt und Verboten“, geändert. Dadurch besteht bei vielen Juristen eine Rechtsunsicherheit, weswegen das Autorenteam in diesem Artikel auf die wichtigsten Punkte eingehen möchte:
+ Zuerst ist klar und kritisch anzumerken, dass verantwortliche Politiker teilweise nicht die geringste Kenntnis über Waffen, deren mögliche Wirkung und tatsächliche Verwendung „auf der Strasse“ haben. Deswegen sind einige Entscheidungen/Regelungen/Veränderungen in Bezug auf das Waffenrecht schlichtweg unlogisch, welche in einer Demokratie aber hinzunehmen sind.
+ Das neue Waffengesetz (WaffG) gilt ab 01.04.2008 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der DPolG Fachverband Bundespolizei empfiehlt daher, bei strittigen Fragen zur Thematik bei den zuständigen Fachkommissariaten der Polizeibehörden, bei den jeweiligen Ordnungsämtern oder auch beim Bundeskriminalamt nachzufragen.
Unsere Polizistinnen und Polizisten sollten die wichtigsten Paragraphen kennen, die geläufigsten Waffen erkennen und einschätzen können und dabei die Eigensicherung nicht außer acht lassen. Diese Publikation soll dazu dienen, jede Polizistin und jeden Polizisten noch handlungssicherer zu machen. Denn nicht immer geht die Gefahr vom Eigentümer aus, manche Waffen (z. B. der Schießkugelschreiber) sind schon konstruktionsbedingt handhabungsunsicher.
+ Grundsätzlich ist zuerst die Waffeneigenschaft zu prüfen, d.h. ob der „Gegenstand“ überhaupt unter das Waffengesetz fällt. Waffen sind gemäß § 1 (2) Nr. 2 WaffG Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Praxistipp: Prüfen ob eine Waffe unter diese Definition fällt (z. B. das Bajonett -ja-, der einfache Besenstil -nein-).
Bitte nie dem laienhaften Fehler verfallen und „die Gefährlichkeit überprüfen“, z. B. in Bezug auf einen Baseballschläger der nicht unter das Waffengesetz fällt.
+ Aber Vorsicht: Auch wenn das Waffengesetz nicht greift, können Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte gefahrenabwehrende Maßnahmen nach dem länderspezifischen Polizeirecht ergreifen. Zudem können noch Paragraphen/Bestimmungen des Strafrechts, des Versammlungsrechts, pp. oder auch Sicherheitsbestimmungen (in gefährdeten Objekten, in Flughäfen, pp.) tangiert sein.
+ Schlagstöcke, die einen eindeutigen Waffencharakter haben, wie z. B. durch einen konischen Verlauf, eine Handschlaufe, einen ausgeformten Griff, ein Parierelement fallen unter das Waffengesetz. Dies kann ein normaler Schlagstock, ein Teleskopschlagstock (ASP, Bonowi, Monadnock, etc.), ein Räum- und Abdrängstock, ein MES/Tonfa, pp. sein. Als Neuerung besteht hier ein Führverbot gemäß § 42a (1) Nr. 2 WaffG. Unter Führen ist vereinfacht das zugriffsbereite Tragen der Waffe im unmittelbaren Einwirkungsbereich (am Gürtel, in der Jacke, pp.) außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums/Geschäftsräume zu verstehen. Ausnahmen von dem neuen Führverbot sind nur bei Film- und TV-Aufnahmen, bei Theatervorführungen, im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck möglich.
+ Messer mit einhändig feststellbaren Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge, dürfen erworben, transportiert und besessen werden, jedoch fallen sie auch unter der Führverbot von § 42 a (1) Nr. 2 WaffG. Es gelten die gleichen schon aufgeführten Ausnahmen. Z. B. darf somit der Koch, der Angler in Zusammenhang mit seinem Beruf, seinem Hobby ein feststehendes Messer mit 20 cm langer Klinge führen.
+ Geführt werden dürfen weiterhin „normale Taschenmesser“ (Schweizer Messer alter Bauart, pp.) und feststehende Messer bis 12 cm Klingenlänge (z. B. klassisches Fahrtenmesser), soweit sie keine Waffenklingen (z. B. Dolchklinge) aufweisen.
+ Die Missachtung des Führverbot stellt jedoch keine Straftat, sondern „nur“ eine Ordnungswidrigkeit da. Die ersten Gerichtsentscheidungen sprechen jedoch eine eindeutige Sprache, schon Ersttäter werden zu mindestens 500 Euro Geldstrafe verurteilt.
+ Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich. Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:
1. Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;
2. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;
3. unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.
+ Ausgenommen von den o. g. Regelungen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Das Waffengesetz nennt dazu beispielhafte Kriterien: Sind sie um mindestens 50 % größer oder kleiner als die imitierte Feuerwaffe, bestehen sie aus neonfarbenen Materialien oder weisen sie keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen auf, unterstellt das Waffengesetz, dass sie als Imitate erkennbar sind. Offensichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung und Ähnliches sind durch das Gesetz somit nicht betroffen.
+ Softair-Waffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenenergie Plastikkugeln verschossen werden können. Sie gelten als vom Waffengesetz befreite Spielzeuge, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreten. (Der Grenzwert war im Zuge der Waffenrechtsnovelle 2002/03 auf 0,08 Joule abgesenkt worden, was aber mit europäischem Spielzeugrecht kollidierte.) Unter das Waffengesetz fallen aber solche Softair-Waffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, dass die Geschossenergie über 0,5 Joule steigt. Bei dem Energiegrenzwert von 0,5 Joule ist beim Auftreffen der Plastikgeschosse auf den menschlichen Körper nicht mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind. Dies hat eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie der Universität Magdeburg gezeigt.
+ Elektroimpulsgeräte ohne Prüfzeichen (Trapez PTB) sind noch bis zum 31.12.2010 erlaubnisfrei, danach verboten. Distanz- Elektroimplusgeräte (sogenannte Air-Taser) sind verboten, der Erwerb und Besitz demnach strafbar.
+ Die Transportbedingungen von Waffen wurden verschärft, z. B. zum Kampfkunst- oder Schießtraining. Hierbei ist ein geeignetes Behältnis zu wählen, was nun nicht mehr nur ge- sondern verschlossen (z. B. durch ein abschließbares Schloss -ob mittels Schlüssel oder Zahlenkombination ist freigestellt- ) sein muss. Eine einfache Trainingstasche, die halb-offen ist oder einen Reisverschluss hat, der nicht mit einem Schloss gesichert ist, stellt kein geeignetes Behältnis dar.
+ Abschließend besteht nun eine generelle Waffensicherungspflicht gemäß § 26 (1) WaffG. Es ist z. B. nicht mehr erlaubt Klingenwaffen, z. B. Säbel oder Kampfmesser, zu Schmuckzwecken an die Wand des Wohnzimmers mit einem Nagel aufzuhängen. Dies könnte z. B. durch unbefugte Erlangung zu einem Missbrauch führen. Sie sind nun besonders zu sicheren, am besten in einem abschließbaren, stabilen Schrank. Darüber hinaus sind spezielle Waffenschränke mit DIN-Normen und geprüften Widerstandsgraden für Schusswaffen aller Art vorgeschrieben.
Schlagstöcke verschiedener Beschaffenheit. Die oberen drei Stöcke sind durch die Form, das Parierelement, den Handgriff und
die Schlaufe sicher als Waffe einzustufen. Bei dem unteren Besenstiel sind diese Merkmale nicht gegeben.
Baseballschläger sind keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes sondern Sportgeräte.
Ausziehbare Schlagstöcke sind ihrer Bauart nach zu unterscheiden; sind die Teile flexibel und biegsam, sind sie als Stahlrute verboten (obere Modelle). Die starren und nicht biegsamen Varianten, die sogenannte Teleskopschlagstöcke, gelten als Waffe (unteres Modell). Es besteht zudem ein Führungsverbot gem. S 42 a (1) Nr. 2 WaffG.
Der MES/Tonfa ist eine Waffe und darf demnach erst ab dem 18. Lebensjahr erworben, besessen und transportiert werden. Er fällt auch unter das Führungsverbot gem. § 42a (1) Nr. 2 WaffG…
…dabei spielt es keine Rolle ob die Waffe, hier beispielhaft der MES, in der klassischen oder in der modernen Bauart gefertigt ist.
…das gleiche gilt für die bekannte Kobudowaffe Sai oder die Polizeivariante (Rotation Baton).
Der Palmstick, rechtlich als Kubotan bezeichnet, ist gemäß einem BKA Feststellungsbescheid (AZ SO11-5164.01-Z-170, vom 05.03.2008) keine Hieb- und Stoßwaffe, eine Verbotseigenschaft wird eindeutig verneint.
Der Tactical Glove, der im Knöchel-/Fingerbereich mit Protectoren oder Füllungen (Sand, Blei, etc.) gefüllt ist, hat keine Waffeneigenschaft, da gemäß einer BKA Entscheidung (AZ KT 21 / SO 11-5164.01-Z-41) die Verletzungsgefahr eines Gegners durch die Verstärkung der Füllung nicht signifikant erhöht wird, sondern nur dem Schutz vor eigenen Verletzungen dient.
Die Nun-Chaku, durch Bruce Lee in den frühen 1970er Jahren weltweit bekannt geworden, sind gemäß der Anlage 2, Abschnitt
Nr. 1.3.8 des WaffG als verbotene Waffen eingestuft, da sie durch Drosseln dazu bestimmt sind, die Gesundheit zu schädigen. Auch die in den 1990er Jahren in einigen Bundesländern erlaubten Soft Nun-Chaku (aus Schaumstoff) sind gemäß eines BKA Bescheides (AZ KT 21/ZV 25-5164.01-Z-23/2004) ausnahmslos verboten.
Gebrauchsmesser (z. B. Küchenmesser) sind zwar in der Regel dazu geeignet, Verletzungen beizubringen, vom Zweck her jedoch nicht dazu bestimmt und auch nicht im Gesetz genannt. Waffenrechtliche Bestimmungen finden (mit Ausnahme des Führens unter bestimmten Voraussetzungen) deshalb auf sie keine Anwendung.
Rasiermesser unter 12 cm Klingenlänge fallen nicht darunter, auch wenn diese im Nahkampf ein erhebliches Verletzungspotenzial haben.
Trainingsmesser, die keine Waffeneigenschaften mehr aufweisen oder konstruktionsbedingt noch nie aufwiesen, sind keine Waffen.
„Normal gebräuliche“ Taschenmesser sind weiterhin erlaubt…
…das gilt auch für feststehende Messer (oben ein Neck Knife) unter 12cm Klinge. Feststehende Messer (unten ein Bowiemesser) mit einer Klingenlänge über 12 cm dürfen weiterhin von Personen über 18 Jahren erworben, besessen und transportiert werden, jedoch nur mit einem berechtigten Interesse geführt werden...
...diese Einschränkungen gelten auch für alle Arten von feststellbaren Einhandmessern. Einhandmesser sind Klappmesser, bei denen der Mechanismus so ausgearbeitet ist, dass die Klinge mühelos mit einer Hand geöffnet und festgestellt werden kann...
…darunter fallen auch Multifunktionsmesser (z. B. Schweizer Messer, Leatherman) wenn die Klinge mit einer Hand (wie hier durch das Spyderco-Loch) zu bedienen ist.
Das Bajonett, wie auch andere angeschliffene Klingenwaffen (Schwerter, Glaive, etc.), sind eindeutig Waffen, da sie u. a. zielgerichtet für Angriff und Verteidigung konzipiert sind.
Der Faust- oder Stoßdolch, eine Nahkampf- und Jagdwaffe aus der US-Goldgräberzeit, ist neuerdings eine verbotene Waffe nach Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG), Abschnitt 1, Nr. 1.4.2 WaffG. Ausgenommen davon sind gemäß § 40 (3) WaffG Jäger und Kürschner, solange sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
Die altbekannten Springmesser (bei denen die Klinge vorne aus dem Griff schnellt) sind nun alle verboten. Ausnahmen bilden
noch die Springmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem Heft schnellt, diese nicht länger als 8,5 cm und nicht zweiseitig geschliffen ist. Praxistipp: Das ist exakt die Länge einer Scheck- oder Kreditkarte.
Die philippinischen Balisongmesser (umgangssprachlich als Butterflymesser bekannt) sind verboten nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.3 WaffG, es sei denn die Klinge ist nicht länger als 41 mm und nicht breiter als 10 mm.
Die japanischen Wurfsterne, die Shuriken, verbreitet durch die Ninjafilme der 1980er Jahre, sind verbotene Waffen gem. Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.3 WaffG.
Der Schlagring, berüchtigt in der Biker- und Türsteherszene, ist schon seit vielen Jahrzehnten verboten und in der Anlage 2,
Abschnitt 1, Nr.1.3.2 WaffG aufgeführt. Dabei spielt es auch keine Rolle ob es sich um ein selbstgefertigtes (wie hier) oder ein industrielles Modell handelt.
CS und CN Abwehrsprays (mittig und rechts), auch unter dem Sammelbegriff Reizgas bekannt, sind ab 14 Jahren frei führbar, jedoch müssen sie ein Prüfzeichen aufweisen. Das BKA-Zeichen in der Raute garantiert, dass es sich um ein geprüftes Modell handelt. Das OC Spray (links), oft als Pfefferspay bezeichnet, weist dieses Zeichen nicht auf und ist dennoch nicht verboten, wenn die Zweckbestimmung die Tierabwehr ist. Gem. § 3 (2) WaffG dürfen Jugendliche Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
Waffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind, sind nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.1 WaffG verboten. Das BKA kam bei den hier vorliegenden „Kugelschreibern“ zu unterschiedlichen Auffassungen. Bei dem oberen Modell wurde die Verbotseigenschaft verneint (AZ KT 21/ZV25-5164.01Z30, vom 03.02.2005), das untere Modell ist schon als Springmesser nach Anlage 2, Abschnitt 1, Nr.1.4.1 WaffG als verbotene Waffe eingestuft…
…ebenso sieht es bei dem Kammmesser aus. Dabei kann der Griff aus dem Kamm herausgezogen werden, daran ist eine Klinge montiert.
Gas-, Platz- und Signalwaffen sind ab 18 Jahren frei zu erwerben, zum Führen ist ein kleiner Waffenschein erforderlich.
Softairwaffen, die eine Geschossenergie von 0,5 Joule nicht überschreiten, gelten als Spielzeuge. Sie fallen dennoch unter das
Führverbot nach § 42 a WaffG. Ausnahme: neonfarbene oder 50% verkleinerte oder vergrößerte Varianten.
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen, selbst wenn sie unbrauchbar gemacht sind, gelten als Anscheinswaffen und dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG nicht mehr geführt werden.
Text und Fotos:
Dr. Frank B. Metzner (Frankfurt/Main)
Joachim Friedrich (Eschwege)